Start Ratgeber für Bauherren Rechtstipp: Grundstückskäufer muss Vereinbarungen nicht übernehmen

Rechtstipp: Grundstückskäufer muss Vereinbarungen nicht übernehmen

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Rechtstipp: Grundstückskäufer muss Vereinbarungen nicht übernehmen

Der Käufer eines Grundstücks muss sich nicht an Vereinbarungen halten, die sein Vorgänger getroffen hat. In einem Urteil, auf das der Infodienst Recht und Steuern der LBS hinweist, gab der Bundesgerichtshof einem neuen Grundstückseigentümer recht, der von den Zugeständnissen, die sein Vorgänger dem Nachbarn gemacht hatte, nichts mehr wissen wollte.

Schaden durch benachbarte Privatstraße

In dem Fall ging es um eine Privatstraße, die direkt an der Grenze des einen Grundstücks entlang führt. Dessen neuer Eigentümer forderte auf Kosten des Nachbarn zumindest eine Verstärkung der bereits vorhandenen Grenzmauer auf seinem Grundstück, weil die Privatstraße einen zunehmenden mechanischen Druck ausübe. Solche Ausgaben wollte der Nachbar allerdings nicht tätigen und berief sich auf die mit dem Vorgänger erfolgten Abreden.

Privatstraße im Grundbuch eintragen

Die Richter vertraten Standpunkt, dass der Rechtsnachfolger hier grundsätzlich nicht gebunden sei. Angesichts der vom Nachbargrundstück ausgehenden Störung könne er durchaus bauliche Schutzmaßnahmen fordern. Wenn zwei Parteien wirklich dauerhafte juristische Sicherheit schaffen wollten, so der Bundesgerichtshof, dann müssten sie das Recht zum Betrieb der Privatstraße im Grundbuch eintragen lassen oder es zumindest im Kaufvertrag mit dem neuen Nachbarn vermerken lassen.

Quelle Bundesgerichtshof – AZ: V ZR 31/07

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