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Strenge Voraussetzungen bei Eigenbedarfskündigung – Kellerwohnung zählt nach einem Urteil des BGH mit

Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof  (BGH) hat strenge Anforderungen an Eigenbedarfskündigungen gestellt. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil scheidet eine erleichterte Kündigung des Vermieters aus, wenn das Haus mehr als zwei Wohneinheiten hat. Dabei zählen auch Einliegerwohnungen mit.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar 2006 ein Wohnhaus im Raum Gießen gekauft. Neben zwei Wohnungen verfügte das Haus noch über eine 42 Quadratmeter große Einliegerwohnung im Keller mit Bad und Küchenzeile. Die neuen Eigentümer kündigten den Mietern im Obergeschoss und beriefen sich auf ihr erleichtertes Kündigungsrecht. Dieses ist im Mietrecht dann erlaubt, wenn das vomVermieter bewohnte Haus über maximal zwei Wohnungen verfügt. Beieinem Haus mit mehr Einheiten muss dagegen bei einerEigenbedarfskündigung das berechtigte Interesse nachgewiesen werden.

Die Karlsruher Bundesrichter entschieden jetzt jedoch in letzterInstanz, dass die Einliegerwohnung im Keller als vollwertige Wohnunggilt und es deshalb an der Voraussetzung eines Zweifamilienhauses fehle. Dass die Vermieter die Kellerwohnung inzwischen als Bügel-und Gästezimmer selbst nutzen, reduziere den gegebenen Wohnbestand nicht.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 90/10)

dapd.djn/uk/pon

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