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Vermieter hat schnelles Zugriffsrecht auf Kaution

Vermieter hat schnelles Zugriffsrecht auf Kaution

Karlsruhe/Berlin (ddp.djn). Nach Beendigung eines Mietverhältnisses darf der Vermieter auf die Kaution zugreifen, wenn er eine Abrechnung vorlegt, aus der sich seine Ansprüche ergeben. Er ist nicht verpflichtet, streitige Ansprüche erst in einem Rechtsstreit zu klären. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe verweist der Deutsche Anwaltsverein (AZ: 8 W 34/08).

Bei dem Streit ging es um die Frage, ob der Vermieter die Kaution von dem Kautionskonto einziehen darf. Er hatte Mietschulden geltend gemacht. Die Mieter bestätigten zwar die geringere Mietzahlung, hielten diese wiederum aber für gerechtfertigt und die Forderung des Vermieters daher für rechtswidrig.

Das Gericht stellte fest, dass es Zweck einer Kaution sei, dass der Vermieter wegen noch bestehender Ansprüche gegen den Mieter auf einfache Weise zu Geld komme. Die Kaution stehe ihm daher als Instrument zur schnellen Durchsetzung seiner Ansprüche zu Verfügung. Dieser Zweck würde vereitelt, müsste der Vermieter seine Ansprüche zunächst gerichtlich klären. Es reiche aus, wenn der Vermieter eine Abrechnung vorlege, aus der sich seine noch offenen Forderungen ergeben.

(ddp)

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