Mieter dürfen die Miete wegen starker Belästigung durch Tauben nur dann mindern, wenn der Vermieter eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt...
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Wenn ein Vermieter beweisen kann, dass ein Wohnungsmangel schon bei Abschluss des Mietvertrages vorlag, darf der Mieter deswegen nicht die Miete mindern. Das geht...
Nürnberg/Freiburg (ddp.djn). Wohl die wenigsten Paare denken beim Abschluss eines Mietvertrages an eine spätere Scheidung. Doch das kann sinnvoll sein, meint der Mieterverein Nürnberg. Denn die Vertragsgestaltung hat Einfluss darauf, wie im Fall der Fälle verfahren werden kann. Sie entscheidet, welcher Partner die Wohnung behalten darf, wer die Miete zahlt und für eventuelle Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter aufkommen muss.
Seit dem 1. September 2009 gilt eine neue Vorschrift, die die alten Regelungen der Hausratsverordnung ablöst. Sie macht es getrennten Paaren leichter, ihr Mietverhältnis neu zu regeln. Wer die Wohnung behalten darf, hängt wesentlich davon ab, wer Mieter der Wohnung ist. Hat nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben, ist die Sache relativ klar. Er allein entscheidet, wie das Mietverhältnis weitergeht, so der Mieterverein Nürnberg. Zur Beendigung des Mietverhältnisses ist er nicht auf die Zustimmung des Ehegatten angewiesen, seine Kündigung reicht aus.
Das bedeutet, dass auch der Partner ausziehen muss, da die Kündigung das Mietverhältnis insgesamt beendet hat. Wenn er in der Wohnung bleiben will, muss er mit dem Vermieter verhandeln. Möglich ist, ein neues Mietverhältnis zu begründen oder den alten Mietvertrag zu übernehmen. Der Vermieter könnte an einer Übernahme des Vertrages interessiert sein, weil dann der alte Mieter für alle bis dahin bestehenden Verbindlichkeiten weiter haftet.
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