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Wohnungseigentümer sollten Verjährungsfristen beachten

Bonn (ddp.djn). Am 31. Dezember 2009 enden die Verjährungsfristen für verschiedene Forderungen. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, sollten Wohnungseigentümer und Wohneigentumsverwaltungen ihre Ansprüche möglichst schnell geltend machen, rät der Verein Wohnen im Eigentum.

«Durch die Schuldrechtsreform vom 1. Januar 2002 wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt», erklärt Rechtsreferentin Sandra Weeger-Elsner. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. So verjähren alle im Jahr 2006 fällig gewordenen Hausgelder und Sonderumlagen am 31.12.2009. Gleiches gilt für Betriebskosten- und Jahresabrechnungen, die 2006 vorgelegt wurden. Eigentümer, die eine Wohnung vermietet haben und noch auf Monatsmieten aus dem Jahr 2006 warten, müssen sich ebenfalls beeilen und bis Jahresende ein Mahnverfahren einleiten. Auch Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auf Rückbau von ungenehmigten baulichen Veränderungen verjähren nach drei Jahren.

Mehr Zeit haben Wohnungseigentümer und WEG-Verwaltungen, wenn es um die Beseitigung von Baumängeln durch den Bauträger geht. Denn die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Werkverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erst fünf, bei VOB-Verträgen vier Jahre nach der Abnahme. Erfolgte die Abnahme 2006, tritt die Verjährung also 2010 oder 2011 ein, und zwar zum jeweiligen Abnahmedatum, nicht zum 31. Dezember.

ddp.djn/kaf/mwo

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