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Herbstlaub – Rutschpartie mit Folgen – Bürgersteige müssen verkehrssicher sein

– Von Michael Degethof – Jetzt ist es wieder soweit – der Herbst hält Einzug und taucht das Laub der Bäume in bunte Farben. Doch so schön die Farbenpracht auch sein mag – jedes Jahr beschäftigen verunglückte Fußgänger die Zivilgerichte, weil sie Schadenersatzansprüche gegen diejenigen einfordern, die ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt haben.

Denn wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter besteht auch im Herbst die Verpflichtung, Wege und Bürgersteige verkehrssicher zuhalten und regelmäßig zu reinigen. Eigentlich müssen Städte und Gemeinden dafür sorgen, dass durch feuchtes Laub auf den Gehwegen niemand zu Schaden kommt. Doch wie beim Winterdienst übertragen sie diese Aufgaben oft per Ortsatzung auf die Straßenanlieger. Dann sind die Grundeigentümer zur regelmäßigen Reinigung verpflichtet. Das gilt allerdings nur, wenn ihnen der dazu notwendige Aufwand zumutbar ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist ein Anwohner mit der Beseitigung des Laubfalls von drei Bäumen nicht übermäßig belastet (Urteil vom 13. Februar 2008, AZ: 5 A 34/07).

Können sich Vermieter nicht selbst um den Reinigungsdienstkümmern, nehmen sie oft ihre Mieter in die Pflicht. Die Reinigungspflicht muss aber ausdrücklich im Mietvertrag festgehaltenwerden. Der Vermieter muss auch gelegentlich kontrollieren, ob die Mieter ihrer Reinigungspflicht nachkommen. Denn rein rechtlich bleibt der Vermieter dafür verantwortlich, dass die Gehwege vor seinem Grundstück verkehrssicher passierbar sind.

Allerdings muss nicht jeden Tag nachgekehrt werden. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg (Urteil vom 22. Februar 2008, AZ: 14O 742/07) konnte eine unvorsichtige Passantin keinen Schadenersatz von einem Grundbesitzer verlangen, obwohl sie auf nassem Laub vor seinem Grundstück ausgerutscht war und sich verletzt hatte. Den Richtern genügte es, dass der Eigentümer wenige Tage zuvor den Bürgersteig vor seinem Haus sauber gefegt hatte. Nach Meinung der Richter hätte die Fußgängerin aufgrund einer gewissen Rutschgefahr unter Bäumen selbst besser aufpassen müssen. Es sei nicht zumutbar, wenn Kommunen oder Grundeigentümer die Gehwege im Herbst „rund umdie Uhr“ laubfrei halten müssten. Bei besonders starkerVerschmutzung muss die Kommune aber auch außerhalb der regulären Dienstzeiten den Besen schwingen, damit Fußgänger nicht zu Schaden kommen (OLG Hamm, Urteil vom 9. Dezember 2005, AZ: 9 U 170/04).

Bei Wohngrundstücken mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer gemeinsam in der Pflicht. Üblicherweise übernimmt der Verwalter der Wohnanlage diese Arbeiten gleich mit. Ein auf der Eigentümerversammlung verabschiedeter gemeinsamer „Laubfegeplan“, indem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Reinigung in Eigenregie übernimmt, kann rechtswidrig sein, wenn der Beschlussgegen den Willen einer Minderheit gefasst wurde (OLG Düsseldorf, AZ:I-3 Wx 77/08).

Eigentümer von selbstgenutzten Grundstücken und Mieter könnensich mit einer privaten Haftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche von verunglückten Passanten versichern. Vermieter benötigen eine Haus- und Grundeigentümerpolice.

Wird die eigene Grundstücksnutzung durch Bäume beeinträchtigt, die auf dem Nachbargrundstück stehen, kann man weder den Nachbarn noch die Kommune in die Pflicht nehmen. Die Gerichte sehen es alszumutbar an, wenn man selbst zum Rechen greifen muss, um Blätter, Fallobst und Tannenzapfen zu beseitigen. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Laubfalls besteht grundsätzlich nicht. Nur wenn deutlich mehr Laub als üblich aufs eigene Grundstück fällt,können die Zivilgerichte einen Geldanspruch in Form einer“Laubrente“ zusprechen. In Ausnahmefällen gibt es auch eineAufwandsentschädigung für die alljährlich erforderliche Reinigungder Dachrinnen (Oberlandesgericht Hamburg, AZ: 14 U 170/87). AndereGerichte haben derartige Ansprüche aber auch schon abgelehnt.Vermieter können die Kosten der Dachrinnenreinigung auf die Mieter umlegen – nicht aber die Kosten für das Fällen eines Baumes (AGBerlin-Schöneberg, Urteil vom 8.10.2009, AZ: 106 C 110/09).

dapd.djn/mid/mwo

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