StartRatgeber für BauherrenBGH Urteil - Bei Schwarzarbeit keine Gewährleistungsansprüche

BGH Urteil – Bei Schwarzarbeit keine Gewährleistungsansprüche

Es ist verführerisch, wenn man einen Handwerker im Bekanntenkreis hat, der sein handwerkliches Geschick unter der Hand günstiger anbietet. Ohne Rechnung.

Aus menschlicher Sicht sicherlich nachvollziehbar, nie war der Hausbau in Deutschland so teuer wie heutzutage.

Die Baukosten haben sich zwischen dem Jahr 2000 und 2020 nahezu verdreifacht. Schuld daran sind eine verfehlte Politik, Kostensteigerungen in allen Bereichen des Handwerks sowie überufernde bürokratische Regularien.

Doch rechtfertigt das Schwarzarbeit? Und was wenn ist mit den Gewährleistungsansprüchen für Schwarzarbeiten?

 

Klares Urteil zu Gewährleistungsansprüchen bei Schwarzarbeit

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit nichtig, so kann der Besteller den Werklohn auch dann nicht zurückfordern, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung erneut bestätigt.

In dem entschiedenen Fall (BGH, Urteil v. 11.06.2015, VII ZR 216/14) ging es um Dachausbauarbeiten. Vereinbart war der (rechtswidrige) Verzicht auf die Berechnung der Umsatzsteuer.

Der Auftraggeber verlangte vom Werkunternehmer die Rückzahlung einen großen Teils des Werklohns wegen Mängeln der Werkleistung. Für die Ausführung der Arbeiten war ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer vereinbart. Dementsprechend rechnete der Bauunternehmer ab; der Bauherr zahlte. Wegen Mängeln der Werkleistung verlangte er anschließend Rückzahlung von 8.300 EUR.

Der BGH hat die Klage abgewiesen, weil der Werkvertrag von vornherein nichtig war. Der Unternehmer hatte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden solle. Der Bauherr akzeptierte diese Vereinbarung.

Schwarzarbeit – Bauleistungen ohne Rechnung und Umsatzsteuer sind rechtswidrig

Baumängel bei Dachausbau
Der BGH stellte in seinem Urteil erneut klar. Ein Bauherr hat bei Schwarzarbeit keinerlei Anspruch auf Erstattung bei Baumängeln (Gewährleistungsansprüche). Im betreffenden Verfahren hatte der Bauherr Schwarzzahlungen vom Bauunternehmer wegen Mängel beim Dachausbau zurückgefordert.

Deshalb ist der Vertrag nichtig und hat zur Folge, dass der Bauherr keinerlei Mängelansprüche geltend machen kann. zeitgleich hat der der Bauunternehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns. Ebenso kann der Bauherr nicht einen Teil des gezahlten Werklohns zurückverlangen, weil die Arbeiten mangelhaft waren.

Nach geltendem Recht kann ein Auftragnehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, zwar vom Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen, dies gilt aber nicht, wenn der Bauunternehmer mit der vereinbarten Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Bauherr hat bei Schwarzarbeit keinen Anspruch auf Erstattung bei Baumängeln

Die Richter des BGH stellten erneut klar: Es sei korrekt, dass der Auftraggeber auf seinem Schaden sitzen bliebe. Er habe schließlich mit seinem Auftrag an das Bauunternehmen gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Weder habe der Bauherr und Besteller einen Anspruch auf ordnungsgemäße Ausführung und auf Gewährleistung, noch könne der Auftragnehmer, das Bauunternehmen bei einem schwarz vereinbarten Werkvertrag eine Vergütung verlangen.

Zusammenfassung: Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu unterbinden, verstößt die vertragliche Vereinbarung der Vertragspartner nicht nur gegen ein gesetzliches Verbot, sondern die betrifft auch die erfolgende Leistung dieser Vereinbarung – Eine Zahlung muss nicht erfolgen. Dem stehen nach Auffassung des BGH auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz das Ziel, Schwarzarbeit effektiv einzudämmen. Um dieses Ziels durchzusetzen ist die strikte Anwendung dieser Vorschrift anzuwenden. Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, hat deshalb -auf Seite des Bauunternehmens- keinen Anspruch auf Bezahlung und -auf Seite des Bauherren- keine Chance auf Mängelgewährleistungsansprüche.

Foto BGH: Kai Lüderwald

 

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