Berlin (ddp.djn). Sind im Mietvertrag bestimmte Sicherungsmaßnahmen der Wohnanlage vereinbart, kann der Mieter keine darüber hinausgehenden Maßnahmen vom Vermieter verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin weist der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hin (AZ: 8 U 33/08).
Im Mietvertrag war festgelegt worden, dass der Vermieter zur Sicherung der Wohnanlage Videokameras installiert. Weitere Sicherungsmaßnahmen waren nicht vereinbart. Der Mieter brachte an der Balkontür Sicherungsbeschläge an und verlangte vom Vermieter den Ersatz der Kosten.
Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der Mieter habe aufgrund der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen nur davon ausgehen können, dass die Sicherung durch Videokameras erfolge. Auch bei hochwertigen Wohnanlagen könne der Mieter nicht erwarten, dass die Wohnungen mit zusätzlichen Maßnahmen gesichert würden. Es komme auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Daran ändere sich auch nichts, wenn auf einer Litfasssäule zur Bewerbung der Wohnanlage solche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen angepriesen würden.
ddp.djn/kaf/ mwo