StartAktuellesRuhe im Haus - Mieter haben das Recht auf Wohnen ohne Lärm

Ruhe im Haus – Mieter haben das Recht auf Wohnen ohne Lärm

Zuviel Lärm und keine Ruhe im Haus
Mieter, die sich durch Lärm aus der Nachbarschaft belästigt fühlen, müssen den Vermieter darüber in Kenntnis setzen. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Wohnung mangelfrei zu halten. Lärm gilt hierbei als erheblicher Wohnungsmangel.

Mieter haben das Recht auf Wohnen ohne Lärm. Das heißt aber nicht, dass völlige Stille herrschen muss. Normale Umgebungsgeräusche sind nicht zu vermeiden und müssen hingenommen werden. „Schwierig ist es, die Grenze zu finden zwischen Geräuschen, die zumutbar sind und solchen, die unzumutbar sind und zu einer Mietminderung berechtigen“, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das hänge auch vom Standort der Wohnung ab. An einer viel befahrenen Hauptstraße müssen die Bewohner mit einem höheren Geräuschpegel rechnen als in einer abgelegenen Wohnstraße.

Lärm ein erheblicher Wohnungsmangel

Mieter, die sich durch Lärm in ihrem eigenen Haus oder in der Nachbarschaft belästigt fühlen, müssen ihren Vermieter informieren. Denn er ist dazu verpflichtet, die Wohnung in einem mängelfreien Zustand zu erhalten. Da Lärm ein erheblicher Wohnungsmangel ist, so der Mieterbund, muss der Vermieter ihn innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Tut er das nicht, kann der Mieter die Miete kürzen. Selbst Lärm, der von Dritten verursacht wird oder vom Vermieter nicht beeinflusst werden kann, berechtigt den Mieter zur Minderung.

Beschwerde über Lärm aus der Nachbarwohnung

Oft streiten sich Mieter und Vermieter über Lärmquellen, Geräuschpegel und angemessene Mietminderungen. Ein klassischer Fall ist die Beschwerde über Lärm aus einer Nachbarwohnung. Die ist gegenstandslos, wenn sie sich auf Geräusche bezieht, die mit der üblichen Nutzung der Wohnung verbunden sind, betont der DMB. Aber wenn in einer Wohngemeinschaft jede Nacht so laut gestritten wird, dass die Nachbarn nicht schlafen können, wenn tagsüber gebaut und laut Musik gespielt wird, dürfen genervte Mieter die Miete kürzen. Das Amtsgericht Braunschweig hält dafür eine Minderung von 50 Prozent für angemessen (AZ: 113 C 168/89).

Kinderlärm rechtfertigt keine Mietminderung

Kinderlärm - Ruhe im Haus
Kinderlärm muss von den Nachbarn toleriert werden, auch nachts oder zu anderen Ruhezeiten, solange er sich im normalen Rahmen bewegt. Kindergeschrei rechtfertigt normalerweise keine Minderung der Miete. Er gilt als sozial adäquat und ist im Rahmen des Üblichen zu erdulden.

Kinderlärm ist aber damit nicht gleichzusetzen. Er muss von den Nachbarn toleriert werden, auch wenn er nachts oder zu den anderen Ruhezeiten auftritt. Jedenfalls, so lange er sich im normalen Rahmen bewegt. „Kindergeschrei und Quietschen rechtfertigen normalerweise keine Mietminderung. Es muss als sozial adäquat und durchaus im Rahmen des Üblichen angesehen werden, dass Kinder im Alter von eineinhalb oder zwei Jahren, bevor sie das Haus morgens verlassen, schreien und quietschen“, erklärte das Landgericht München (AZ: 31 S 20796/04). Fahren die lieben Kleinen aber mit Roller-Skates durch die Wohnung, ist die Grenze überschritten, urteilte das Amtsgericht Celle (AZ: 11 C 1768/01 (5)).

Es muss nicht immer die voll aufgedrehte Musikanlage oder der Bohrhammer sein, an denen sich Nachbarn stören. Auch kleine Geräusche können Menschen auf die Palme bringen. So schmälerte das ständige Klappern von Stöckelschuhen in der über ihm liegenden Wohnung die Lebensqualität des unteren Bewohners erheblich. Er braucht es auch nicht hinzunehmen, entschied das Landgericht Hamburg. Es sei dem oberen Mieter durchaus zumutbar, dass er solche Schuhe an seiner Wohnungstür auszieht (AZ: 316 S 14/09).

Vermieter muss Trittschalldämmung gewährleisten

Anders sieht es aus, wenn aus der oberen Wohnungen Schritte zu vernehmen sind, weil die Zimmerdecke nicht genügend gegen Trittschall gedämmt ist. Das ist nicht automatisch ein Grund für eine Mietminderung. Der Vermieter muss nur eine Trittschalldämmung gewährleisten, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Standard entsprach, auch wenn es inzwischen strengere Vorschriften gibt. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 85/09). Ist das gegeben, muss der Mieter damit leben.

Baulärm in der Nachbarschaft ist häufiger Grund zu Mietminderung

Baustellenlärm und Verkehrslärm
Verkehrslärm berechtigt selten zur Mietkürzung, wohingegen Baulärm in der Nachbarschaft ist Grund zu Mietminderung ist.

Baulärm in der Nachbarschaft ist dagegen ein häufiger Grund zu Mietminderung. Je nach Ausmaß der Belästigung können bis zu 35 Prozent der Miete gekürzt werden. Vermieter müssen die Kürzung akzeptieren, obwohl sie vielleicht gar nichts damit zu tun haben und auch nichts gegen die Beeinträchtigungen unternehmen können, informiert der Deutsche Mieterbund.

Sie können gegebenenfalls einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer des Baugrundstücks geltend machen.

Verkehrslärm berechtigt selten Mietkürzung

Verkehrslärm berechtigt hingegen selten zur Kürzung der Miete. Zwar können die Lärmpegel von Flugzeugen, Bahnen oder Autobahnen genauso stören wie Baustellen. Aber laut Mieterbund ist eine Mietminderung in der Regel nicht zulässig, wenn sich die Beeinträchtigung im Rahmen dessen hält, was für die Lage der Wohnung üblich ist. Wer an eine Hauptverkehrsstraße oder in die Nähe eines Flughafens ziehe, müsse den davon ausgehenden Lärm hinnehmen, wenn der Vermieter eventuelle Schallschutzvorschriften beachtet habe.

kl/dapd

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