Wenn in der Mietwohnung ein Schaden entsteht oder nach einem Einbruch teure Besitztümer fehlen, werden Fragen nach Haftung und Ersatz laut. Das gilt vor allem dann, wenn Schäden durch Unachtsamkeit, Dritte oder während eines Umzugs zustande kommen. Mit der richtigen Vorbereitung ist eine Absicherung aber durchaus möglich.
Typische Schäden im Haushalt – Worauf ist zu achten?
Mieter haben in erster Linie vor Einbrüchen und Feuer Angst. Dabei richtet unbemerkt austretendes Wasser deutlich öfter Schäden an. Ein laufender Wasserhahn, eine leckende Waschmaschine oder ein versehentlich offen gelassenes Fenster durch das es hinein regnet, kann zu Wasserschäden in den eigenen vier Wänden und darunterliegenden Wohnungen führen. Regelmäßige Kontrollen können diesen in vielen Fällen vorbeugen. Dazu gehört es beispielsweise, hin und wieder alle Geräte und Armaturen abzustellen und die Wasseruhr zu beobachten – undichte Stellen an Maschinen oder Rohren fallen so frühzeitig auf. Das kommt auch der Nebenkostenabrechnung zugute. Dennoch greift bei Wasserschäden, die ohne eigenes Verschulden ausgelöst werden, die Hausratversicherung. Setzt sich der Schaden fort, können auch Gebäude- oder Haftpflichtversicherungen dafür aufkommen. Diese Haftung gilt allerdings nicht, wenn die Schäden durch eigene Unachtsamkeit beziehungsweise grobe Fahrlässigkeit zustande kommen. Also wenn es beispielsweise durch ein Fenster fortgesetzt hereinregnet, der unbeaufsichtigte Nachwuchs einen Raum überschwemmt oder es durch ein offensichtlich leckendes Gerät, beziehungsweise falsches Lüften zur Schimmelbildung kommt.
Schimmelschäden in der Wohnung
Schimmel gehört dabei zu den häufigsten Problemen in Wohnungen und Streitpunkten zwischen Mieter und Vermieter. Hohe Heizkosten veranlassen viele, auf Wärme zu verzichten und dadurch auch die Fenster eher geschlossen zu lassen. Fehlen aber der richtige Luftaustausch und Heizen, haben die Schimmelsporen einfaches Spiel. Gleiches gilt, wenn es durch rissige Bausubstanzen und undichte Rohrleitungen zu einer erhöhten Feuchtigkeit in den Wänden kommt. Wer als Mieter nicht auf den Kosten für die Schimmelschäden sitzen bleiben möchte, informiert sich rechtzeitig über das richtige Lüft- und Heizverhalten und besteht bei Bedarf auf eine Kontrolle durch einen Sachverständigen.
Schäden während des Umzugs
Schwere Kisten, großes Mobiliar, enge Gänge, Zeitdruck und ungelernte Helfer – Umzüge sind prädestiniert dafür, Schäden zu erzeugen. Wurde ein Umzugsunternehmen beauftragt, haftet dieses auch selbst. Allerdings nur bei 100 Prozent vom Umzugsunternehmen verursachten Schäden und wenn unabwendbare Ereignisse – wie beispielsweise trotz aller Vorsicht beim Transport durch Unwetter, abbrechende Äste oder herabfallende Ziegel etwas zu Bruch geht – ausgeschlossen werden können.
Private Helfer, wie Freund und Familie, haften nur, wenn im Vorfeld ein entsprechender Vertrag aufgesetzt und die jeweilige Haftpflichtversicherung informiert wurde.
Tipp: Wer die eigene Hausratversicherung im Vorfeld über den Umzug informiert, hat einen doppelten Versicherungsschutz für selbstverursachte Schäden in der alten und neuen Wohnung für bis zu acht Wochen.
Schäden durch Dritte
Wenn der Besuch Schäden in der Wohnung verursacht, haftet dieser in der Regel auch dafür. Anders verhält es sich, wenn Schäden durch einen Einbruch entstehen. War die Tür ausreichend geschützt und verschlossen, greift die eigene Hausratversicherung. Das gilt allerdings nicht, wenn sich die Einbrecher, Betrüger und Diebe auf anderem Wege Zugang zur Wohnung verschaffen. Wer also selbst Fremde hereinlässt – beispielsweise weil diese bei einem vermeintlichen Notfall einen Telefonanruf tätigen möchten – auch wenn er diesen nur helfen will, steht trotz Versicherung selbst in der Verantwortung. Besser ist es in derlei Fällen also, einen Zutritt zur Wohnung zu verwehren und das vermeintlich Nötige an die Fremden herauszureichen.
Schäden durch grobe Fahrlässigkeit
Wer im Bett raucht, eine Steckdose mit zu vielen Geräten überlastet oder offenes Feuer unzureichend geschützt brennen lässt, handelt damit grob fahrlässig. Entstehen hierdurch Schäden an der Wohnung, kann der Vermieter die Kostenübernahme durch den verursachenden Mieter verlangen. Auch die private Haftpflicht- und Hausratversicherung greift dann nur bedingt. Die übernommenen Kosten richten sich hierbei nach den enthaltenen Policen und der Schwere des Verschuldens.