StartAktuellesVermieter darf bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung kündigen

Vermieter darf bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung kündigen

Karlsruhe (dapd). Bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung darf der Vermieter einer Wohnung dem Mieter fristlos kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters verspätete Zahlung der Miete sei eine so gravierende Pflichtverletzung, dass sie eine fristlose Kündigung „aus wichtigem Grund“ rechtfertige.

Dies gelte auch dann, wenn dem Mieter „nur“ Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, weil dieser fälschlicherweise davon ausging, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse. Nach der gesetzlichen Bestimmung ist die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten.

Im vorliegenden Fall hatten Mieter eines Einfamilienhauses in Achberg bei Ravensburg die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später bezahlt. Diese Praxis hatten sie auch nach Abmahnungen der Vermieterin im Oktober und Dezember 2008 fortgesetzt. Daraufhin kündigte die Vermieterin ihnen fristlos. Sie bekam nun beim BGH recht.

(AZ: VIII ZR 91/10 – Urteil vom 1. Juni 2011)

dapd.djn/dapd/dmu/pon/mel

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