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Mietrecht: Mietminderung wegen defekter Gegensprechanlage

Eine defekte Gegensprechanlage ist ein Grund für eine Mietminderung. Wie hoch sie ausfallen darf, hängt davon ab, ob der Hauseingang von der Wohnung aus einsehbar ist. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau zum Thema Mietrecht hervor.

Bei der Bemessung der Mietminderung ist das Interesse des Mieters zu berücksichtigen, Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren beziehungsweise unerbetene Besucher abzuwehren, erklärte das Gericht. Dieses Interesse bemesse sich zwischen 2 und 5 Prozent der Bruttokaltmiete. Bei einer im Dachgeschoss gelegenen Wohnung könne die Mietminderung höher ausfallen als bei einer Wohnung im Erdgeschoss. Denn dort sehe der Mieter auch durch einen Blick aus dem Fenster, wer vor der Tür steht.

(AZ: 1 T 16/12)

 

dapd.djn/T2012080203457/kaf/K2120/mwo

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