StartRatgeber für MieterOhne Vermieter-Genehmigung keine Weihnachtsdeko im Vorgarten

Ohne Vermieter-Genehmigung keine Weihnachtsdeko im Vorgarten

Mieter haben bei der Weihnachtsdekoration große Gestaltungsfreiheit, aber es gibt auch Grenzen. So ist die äußerliche Gestaltung des Wohnhauses, etwa mit einer Lichterkette auf dem Balkon, zulässig. Doch wenn sich die Kreativität auf Gebäudeteile außerhalb der Wohnung erstreckt, ist eine Genehmigung des Vermieters erforderlich, informiert der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern).

Weihnachtliche Dekoration als bauliche Veränderung

Das Krippenspiel oder ein leuchtender Weihnachtsbaum im Vorgarten muss nur erlaubt werden, wenn der Garten mit vermietet ist. Problematisch wird es, wenn der Mieter plant, die Hausfassade großflächig zu dekorieren. „Muss für die Montage eines Weihnachtsmannes die Fassade angebohrt werden, gilt das als bauliche Veränderung“, erläutert Verbandsdirektor Xaver Kroner. Der Vermieter kann in diesem Fall die Zustimmung verweigern.

Das Aufhängen eines Adventskranzes an der Haustür ist nicht zu beanstanden. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes haben Mieter ein Recht auf Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen wie dem Treppenhaus (AZ: V ZR 46/06). Voraussetzung für die Nutzung ist allerdings, dass von den im Treppenhaus abgestellten Gegenständen keine Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner ausgehen. Das Versprühen von weihnachtlichen Duftmischungen im Treppenhaus geht aber nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu weit(AZ: 3 Wx 98/03).

Innerhalb ihrer Wohnung können Mieter die Räume fast nach Belieben gestalten. Eine Beschränkung könnte sich aus der Hausordnung ergeben, wenn es gilt, Brandgefahren vorzubeugen. Der Weihnachtsschmuck sollte am besten vom TÜV geprüft sein. Um die Nachbarn nicht zu beeinträchtigen, sollte helle, blinkende Fensterbeleuchtung nach 22.00 Uhr ausgeschaltet werden.

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