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Vermieter muss Renovierung durch Mieter in Eigenregie zulassen – auch bei gegenteiliger Formulierung im Mietvertrag

Vermieter können von den Mietern nicht verlangen, zur Renovierung einen Handwerker zu bestellen. Das Streichen in Eigenregie ist selbst bei gegenteiligen Formulierungen im Mietvertrag erlaubt.

Übliche Schönheitsreparaturen wie das Streichen oder Tapezieren von Wänden dürfen Mieter in Eigenleistung erbringen und sich dabei auch von Bekannten helfen lassen. Sie können vom Eigentümer nicht vertraglich verpflichtet werden, Handwerker zu beauftragen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit einer Klausel in einem Mietvertrag zu entscheiden. Eine Münchner Wohnungsbaugesellschaft hatte einen Mieter auf rund 7000 Euro Schadenersatz verklagt, weil er sich weigerte die Schönheitsreparaturen durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen, obwohl dies ausdrücklich im Mietvertrag stand.

Gemäß dem Urteil müssen Schönheitsreparaturen natürlich fachgerecht ausgeführt werden, aber dies lediglich „in mittlerer Art und Güte“. Dies setze nicht zwingend den Auftrag an einen Handwerker voraus, formulierten die Richter. Ein solcher Zwang wäre eine „unangemessene Benachteiligung“ (Az. VIII ZR 294/09).

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