StartAktuellesBGH verwehrt Großvermieter Erstattung der Anwaltskosten für Kündigung

BGH verwehrt Großvermieter Erstattung der Anwaltskosten für Kündigung

Karlsruhe (dapd). Ein gewerblicher Großvermieter, der für ein herkömmliches Kündigungsschreiben eigens einen Rechtsanwaltbeauftragt hat, kann vom gekündigten Wohnungsmieter nicht die Erstattung dieser Anwaltskosten verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Einem gewerblichen Großvermieter sei es in rechtlich einfach gelagertenFällen zuzumuten, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Mit dieser Begründung verwarf der BGH auch in letzter Instanz eine Klage des Wohnungswirtschafts-Unternehmens Deutsche Annington, das Wohnungen gewerblich vermietet.

Im vorliegenden Fall waren die beklagten Wohnungsmieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand geraten, worauf Annington mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags erklärte und die Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 Euro verlangte. Bezüglich der Anwaltskosten – um die allein es im Revisionsverfahren ging – hatten das Amtsgericht Wiesbaden und das Landgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage der Deutschen Annington blieb nun erfolglos.

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs betonte, dass Kosten,die aus der Sicht des Vermieters „zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig“ sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden ersetzt werden müssten. Sofern es sich wie hier um einen einfach gelagerten Fall handele, brauche eingewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keine anwaltliche Hilfe. Diesgelte auch dann, wenn der Großvermieter nicht über eine eigeneRechtsabteilung verfügt.

(AZ: VIII ZR 271/09 – Urteil vom 6. Oktober 2010)

dapd.djn/dmu/pon

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