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Finanzierung des Anleger-Entschädigungsfonds EdW verfassungsgemäß

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Finanzierung des Anleger-Entschädigungsfonds EdW verfassungsgemäß

Die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) durch Sonderabgaben der betroffenen Firmen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2009 entschieden. Damit bestätigten die Karlsruher Richter eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2004.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde einer Aktiengesellschaft, die Wertpapiergeschäfte betreibt, wurde verworfen. Die Firma hatte gegen die von der EdW festgesetzten Jahresbeiträge für 1999, 2000 und 2001 geklagt. Das Unternehmen machte geltend, dass es sich bei diesen «Beiträgen» um verfassungswidrige Sonderabgaben handele.

Dem widersprach das Verfassungsgericht. «Die Erhebung dieser Abgabe erfüllt die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen einer zulässigen Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion», heißt es in dem Beschluss. Dadurch werde das Grundrecht der klagenden Firma auf freie Berufsausübung nicht verletzt.

Seit August 1998 ist in Deutschland das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Kraft, das zwei EU-Richtlinien umsetzte. Danach wurde die EdW bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtet. Die EdW soll Anlegern Entschädigungen leisten, wenn Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nicht in der Lage sind, Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Die Mittel zur Entschädigung werden durch die zugehörigen Unternehmen aufgebracht. Betroffen sind jene Institute, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen sind, sondern lediglich dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterliegen. Zunächst waren die Kundeneinlagen nur bis maximal 20 000 Euro geschützt. Zum 30. Juni 2009 wurde die Grenze auf maximal 50 000 Euro angehoben.

(AZ: 2 BvR 1387/04 – Beschluss vom 24. November 2009)