StartAktuellesSchneeräumen im Winter: Frühaufsteher an die Schippe

Schneeräumen im Winter: Frühaufsteher an die Schippe

Berlin (dapd). Schneebedeckte und vereiste Gehwege machen in diesen Tagen jeden Gang aus dem Haus zum Risiko. Fußgänger atmen auf, wenn sie geräumten und gestreuten Boden unter den Schuhen spüren, müssen sie doch oft ängstlich nach dem sichersten Weg suchen. Vielen ist unklar, wer eigentlich für das Schneefegen zuständig ist. Zuallererst der Hausbesitzer, sagt der Sprecher des Deutschen Mieterbundes, Ulrich Ropertz. Denn ihm obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht – er muss also dafür sorgen, dass die Wege geräumt sind.

Unfälle von Fußgängern bei Glätte: Schadenersatz und Schmerzensgeld

Kommt es aufgrund der Glätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Fußgänger unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn an der Unfallstelle die Winterpflichten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Mieter müssen aber nur fegen, schippen und streuen, wenn das im Mietvertrag steht, wie Ropertz betont. Ohne ausdrückliche Vereinbarung seien die Vermieter für sichere Wege rund ums Haus verantwortlich. Sie müssten entweder selbst zu Schippe und Ascheeimer greifen oder einen Räumdienst beauftragen.

Gerade in größeren Wohnanlagen ist oft der Hausmeister zuständig. Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung seien dann Betriebskosten, erläutert Ropertz. Dafür müssen die Mieter aufkommen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

Schneeräumen: Von 7.00 bis 20.00 Uhr muss geräumt werden

Frühaufsteher sind im Vorteil, wenn es in der Nacht geschneit hat. Es gibt nämlich Vorgaben, wann geräumt werden muss. Unter der Woche beginne der Winterdienst im Regelfall um 7.00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen um 8.00 oder 9.00 Uhr, sagt Ropertz. Diese Räum- und Streupflicht endet normalerweise um 20.00 Uhr, außer an Orten mit erheblichem Publikumsverkehr. Zu diesen zählen beispielsweise Kinos oder Restaurants, hier muss sogar nach 22.00 Uhr noch für Sicherheit gesorgt werden.

Bei extremen Witterungsbedingungen muss auch mehrmals am Tag geschippt, gefegt und gestreut werden – auch, wenn Vermieter oder Mieter einem Beruf nachgehen und nicht zu Hause sind. In diesem Fall müssten sie für Ersatz sorgen, sich mit den Nachbarn absprechen oder einen Winterdienst beauftragen, rät der Experte. Bei Glatteis müsse sofort gestreut werden, bei Dauerschneefall reiche es, wenn dann gefegt wird, sobald es nur noch geringfügig oder gar nicht mehr schneit.

Bürgersteige:  eineinhalb Meter breit geräumt und gestreut

Ropertz hat noch mehr Tipps parat: Die Bürgersteige vor dem Haus müssen eineinhalb Meter breit geräumt und gestreut werden, damit zwei Menschen aneinander vorbei passen. Geräumte Zugänge zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollten mindestens einen halben Meter breit sein. Da nicht jeder eine Schneeschippe und einen Sack Asche oder Kies zu Hause hat, muss in Mehrfamilienhäusern der Vermieter Geräte und Material zur Verfügung stellen.

 

dapd.djn/T2012120600138/mwo/pon

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