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Zuschuss für Auslandsimmobilien

Zuschuss für Auslandsimmobilien –Von ddp.djn-Korrespondent Michael Degethof

Berlin (ddp.djn). Wer vor 2006 eine Zweit- oder Ferienwohnung im EU-Ausland gekauft hat, kann möglicherweise rückwirkend noch Eigenheimzulage kassieren. Eigenheimförderung gewährt der deutsche Fiskus bisher nur für im Inland belegene Immobilien. Das verstößt jedoch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.1.2008 (AZ: C-152/05) gegen den EU-Vertrag. Die deutschen Finanzgerichte sind sich noch nicht einig, wie die Entscheidung des EuGH auszulegen ist. Während das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 23.4.2009 – AZ: 3 K 3441/08) die Förderung gewähren will, lehnt das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 3.6.2009 (AZ: 9 V 80/09) einen vorläufigen Rechtsschutz ab. Jetzt muss der Bundesfinanzhof den Rechtsstreit entscheiden (AZ: IX R 20/09 und IX B 124/09).

Wer bis Ende 2005 eine selbstgenutzte Ferienimmobilie im EU-Ausland erworben oder den Bauantrag gestellt hat, sollte umgehend einen entsprechenden Förderantrag beim örtlichen Finanzamt unter Hinweis auf die anhängigen Revisionsverfahren einreichen. Sie können dann in aller Ruhe abwarten, bis die Rechtsfrage geklärt ist.

Streit gibt es auch um die Anwendung von Verjährungsfristen. Beim Finanzgericht Köln sind mehrere Verfahren anhängig, in denen geklärt werden soll, ob Antragsteller die Gratisförderung auch für bereits verjährte Zeiträume erhalten können (AZ: 4 K 3724/08; 4 K 1669/09 und 4 K 1789/09).

Die Eigenheimzulage gibt es grundsätzlich über acht Jahre. Sie beginnt im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung. Der Zuschuss beträgt für Neu- und Altbauten der Jahre 2004 und 2005 1250 Euro pro Jahr. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 800 Euro dazu. Eine dreiköpfige Familie kann somit pro Jahr 3650 Euro einkassieren – über die achtjährige Laufzeit stolze 29 200 Euro.

Allerdings gibt es die staatliche Immobilienförderung nur innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen. Ledige dürfen im Einzugsjahr und dem vorhergehenden Jahr zusammengerechnet höchstens 70 000 Euro verdient haben – für Ehegatten beträgt die Grenze höchstens 140 000 Euro. Für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30 000 Euro. Bleiben die Einkünfte erst später innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums in den genannten Grenzen, kann man die Förderung noch für die restlichen Jahre des Förderzeitraums erhalten. Auch nach der Geburt eines Kindes oder einer Heirat kann sich im Nachhinein ein höherer oder erstmaliger Anspruch auf Zulagen ergeben, weil die erlaubten Einkünfte höher sein dürfen als vorher.

Auch Finca-Vermieter können von günstigen Steuerurteilen profitieren. Eigentümer einer vermieteten Ferienimmobilie in Spanien können Mietverluste in Deutschland genauso beim deutschen Fiskus abrechnen wie inländische Verluste. Das Finanzgericht Münster (AZ: 9 K 463/04 K,F) hat entschieden, dass die roten Zahlen mit dem übrigen Einkommen des Hausbesitzers im Inland verrechnet werden müssen. Das spart Steuern. Allerdings lässt sich diese günstige Regelung nicht auf andere beliebte Urlaubsregionen übertragen. Innerhalb der EU gibt es eine vergleichbare Regelung nur mit Finnland – im übrigen Europa nur mit der Schweiz. Wird die Finca in Spanien innerhalb von zehn Jahren nach Bau oder Kauf mit Gewinn verkauft, unterliegt der Profit nicht der deutschen Steuerpflicht. Dafür hält jedoch der spanische Fiskus die Hand auf.

ddp.djn/mid/mwo

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