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Rechtstipp: Sichtschutz gilt auch für Pflanzen

München (dapd). Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Sonst hat der Nachbar Anspruch auf einen Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe der Wand. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

In dem Fall hatte ein Grundstücksbesitzer am zwei Meter hohen Sichtschutzzaun zum Nachbargrundstück Eiben und Thujen gepflanzt wurden. Diese überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 Zentimeter. Wurzeln der Pflanzen drangen außerdem in das andere Grundstück ein. Der Nachbar verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen, weil diese sein Grundstück verschatten würden. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere aufgrund herabfallender Nadeln, so dass das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben.

Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 Zentimetern bzw. von zwei Metern bei einer Pflanzenhöhe von über zwei Metern nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden, so das Gericht. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten. Hier seien sie aber mehr als 20 Zentimeter höher als die Einfriedung. Zudem könne der Nadelbefall den Boden schädigen. Deshalb sei von einer erheblichen Überschreitung auszugehen und die Pflanzen müssten bis auf Höhe des Sichtschutzes gekappt werden. (AZ: 173 C 19258/09)

 

 

 

 

dapd.djn/T2012071902925/kaf/K2120/mwo

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