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BGH beanstandet Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat irreführender Werbung mit durchgestrichenen Preisen einen Riegel vorgeschoben. Konkret untersagte der BGH am Freitag Werbung mit niedrigen Einführungspreisen, denen deutlich höhere durchgestrichene Preise ohne nähere Angaben gegenübergestellt werden. Zulässig sei eine solche Werbung nur, wenn klar werde, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt würden. Das Urteil betrifft Preismissbrauch im Teppichhandel, geht aber weit über diese Branche hinaus.

Im vorliegenden Fall aus dem Raum Freiburg war die Klage eines Konkurrenten gegen einen Teppichhändler erfolgreich. Dieser hatte in einem der „Badischen Zeitung“ beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion „Original Kanchipur“ mit Einführungspreisen geworben, denen er weit höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Zum Beispiel: 395 Euro gegenüber durchgestrichenen 1.250 Euro. Die Kollektion dieser handgeknüpften Orientteppiche sei eine „Weltneuheit“, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte von bis zu 75 Prozent geben könne.

Der BGH sah wie die Vorinstanzen in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht.

Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Bei solchen Einführungsangeboten sei eine „zeitliche Begrenzung“ notwendig. Die rechtliche Situation sei damit anders als beim Räumungsverkauf.

(AZ: I ZR 81/09 – Urteil vom 17. März 2011)

dapd.djn/dmu/mwa

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