Start Haus & Garten Kurioses: Keine Ungleichbehandlung beim Schneeschippen

Kurioses: Keine Ungleichbehandlung beim Schneeschippen

Der Vermieter kann die Pflicht zum Winterdienst, die sogenannte Schneeräumpflicht, auf seine Mieter abwälzen. Aber er darf dabei nicht einzelne Parteien benachteiligen. Das entschied das Amtsgericht Köln.

Im verhandelten Fall sollten lediglich drei von 24 Mietparteien eines achtstöckigen Mietshauses den Winterdienst übernehmen. Laut der Hausordnung aus den 60er Jahren sind ausdrücklich nur die drei Erdgeschosswohnungen von dieser Pflicht betroffen. Das führe zu deren Überlastung, so das Gericht. Außerdem hätten die Mieter auch zusätzliche Haftungsrisiken, für den Fall, dass ein Passant ausrutscht. Die anderen 21 Mietparteien seien hiervon befreit. Das sei eine unangemessene Ungleichbehandlung, die von den betroffenen Mietern nicht hingenommen werden müsse. (AZ: 221 C 170/11)

Prinzipiell darf man das Thema Schneeräumen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Neben Haftungsrisiken und möglichen Schadensersatzforderungen gibt es auch konkrete Gefahren. Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks weist beispielsweise darauf hin, dass Schneeräumen auf dem Dach mit Risiken für Dach und Schneeschipper verbunden sind.

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