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Rechtstipp: Grundbucheinsicht nur bei berechtigtem Interesse

Grundbuchamt entschied: Berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht notwendig

grundbuch auszug
Nicht jeder darf Einsicht ins Grundbuch entschied das Grundbuchamt und wurde vom Landgericht darin bestätigt. Das Grundbuch sei nicht als öffentliches Register vom Gesetzgeber ausgelegt und eine Grundbuchansicht erfordere ein berechtigtes Interesse.

– von Karl Lohmann –

Wer ins Grundbuch schauen will, muss ein berechtigtes Interesse auf die Auskunft nachweisen. Das entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Im Grundbuch steht, wer Eigentümer eines Grundstücks, Hauses oder einer Eigentumswohnung ist, und welche Rechte oder Lasten mit der Immobilie verbunden sind. Das sind insbesondere für Gläubiger wertvolle Informationen, um sich über die Vermögensverhältnisse ihres Schuldners Klarheit zu verschaffen.

Antrag auf Einsicht ins Grundbuch

In dem Fall hatte die Klägerin eine Forderung in Höhe von 10.000 Euro gegenüber einem Mieter und wollte dessen Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegen den Vermieter pfänden lassen. Dazu brauchte sie die Anschrift des Vermieters und beantragte Einsicht ins Grundbuch. Diese wurde ihr mit der Begründung verwehrt, dass sie in keinem Verhältnis zum Eigentümer der Wohnung stehe und noch nicht einmal klar sei, dass der Eigentümer der Wohnung auch der Vermieter sei.

Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung des Grundbuchamts

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Der Gesetzgeber habe das Grundbuch nicht als öffentliches Register ausgestaltet, in das jedermann zu Informationszwecken Einsicht nehmen könnte. Die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen genieße grundrechtlichen Schutz. Wer Einsicht nehmen wolle, müsse ein berechtigtes Interesse nachweisen. (AZ.: 2 W 234/10)

Und so funktioniert die Einsichtnahme des Auszugs im Grundbuchamt:

Grundbuchamt – Wie Einsicht ins Grundbuch nehmen?

Wer in ein Grundbuch einsehen oder einen Grundbuchauszug anfordern möchte, muss zunächst mit dem zuständigen Grundbuchamt Kontakt aufnehmen. Das Grundbuchamt ist die zuständige Behörde in deren Verantwortung das Führen der Grundbücher einer Kommune liegt. In vielen Kommunen wird das Grundbuchamt nicht als eigenständiges Amt geführt sondern ist eine Abteilung innerhalb des jeweilig zuständigen Amtsgerichts.

Wer das Grundbuchamt aufsucht, um Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, muss laut gesetzlicher Regelung zur Einsicht berechtigt sein, oder zumindest ein berechtigtes Interesse haben. Als Erstere wären zum Beispiel öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zur Einsicht in Grundbücher berechtigt, aber auch zweit genannte, wie beispielsweise Eigentümer, Hypothekengläubiger, wie beispielsweise Bausparkassen, Immobilienfinanzierer, Banken oder Versicherungsgesellschaften.

Beispiele für berechtigtes Interesse für eine Einsicht ins Grundbuch

  • Vermessungsingenieure
  • Gutachter (Bsp. Vermessung der Grundstücksgrenzen)
  • Gläubiger zur Zwangsvollstreckung
  • Erben eines Nachlasses gegen Vorlage des Erbscheins und auch von der Erbfolge ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte
  • Eigentümer
  • Immobilienkäufer (Beispielsweise zur Verifizierung des Eigentümers)
  • Mieter (Beispielsweise zur Verifizierung des Vermieters)
  • Hypothekengläubiger, wie beispielsweise Immobilien- und Baufinanzierer, Bausparkassen, Banken oder Versicherungsgesellschaften.

Immobilienkaufinteressenten benötigen Eigentümervollmacht

Möchte ein Kaufinteressent Informationen zu einem Grundstück oder einer Immobilie bekommen und Grundbucheinsicht nehmen, so geht dies nur mit entsprechender Vollmacht des Immobilieneigentümers. Statt mit entsprechender Vollmacht das Grundbuchamt für die gewünschten Grundbuchinformationen aufzusuchen, empfiehlt es sich den entsprechenden Eigentümer darum zu bitten, den aktuellen Grundbuchauszug anzufordern. Sind die Kaufverhandlungen um das Grundstück oder die Immobilie fortgeschritten und ist bereits der Notar involviert, der den Kaufvertragsentwurf gestaltet, so kann dieser per Computer direkt Einsicht in das Grundbuch nehmen und den Grundbuchauszug drucken.

Rechtsgrundlage: Die Grundbuchordnung

Das sogenannte Grundbuch gibt Auskunft über die privatrechlichen Verhältnisse des jeweils geführten Grundstücks. Es ist ein öffentliches Register und dient der Einsichtnahme durch Dritte. Weil das Grundbuch aber zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten führt, ist es nicht für jeden einsichtig. Deswegen wird nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) nur denjenigen Einsicht gestattet, der dem Grundbuchamt gegenüber auch ein berechtigtes Interesse zur Einsicht darlegen kann.

Dieses „berechtigtes Interesse“ gilt als vorhanden, wenn sachliche Gründe für die Einsichtnahme vorgebracht werden können, die eine „Verfolgung unbefugter Zwecke“ oder die bloße Neugier ausschließen lassen.

 Rechtsgrundlage zur Einsicht ins Grundbuch:

Fotohinweis: Auszug Grundbuch / http://commons.wikimedia.org / (CC BY 2.0)

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