StartAktuellesRechtstipp: Kündigung bei wiederholter verspäteter Mietzahlung

Rechtstipp: Kündigung bei wiederholter verspäteter Mietzahlung

Karlsruhe (dapd). Bei wiederholter verspäteter Mietzahlung ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Das befand der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 301/10).

Nach Ansicht der Richter kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Diese Voraussetzung sei gegeben, wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz einer Abmahnung des Vermieters weiterhin unpünktlich zahlt.

Bei der Würdigung, ob die Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar ist, sei auch die vor der Abmahnung liegenden Vertragsverletzungen des Mieters zu berücksichtigen. Nach vorangegangenen unpünktlichen Zahlungen könne bereits eine weitere unpünktliche Zahlung nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung rechtfertigen. Im verhandelten Fall hatte der Mieter vor der Abmahnung vielfach zu spät gezahlt. Auch danach zahlte er die Miete erneut zu spät. Deshalb ist die Kündigung rechtens, entschied der BGH.

dapd.djn/kaf/mwo

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