StartAltersgerechtes WohnenMietrecht: Was Mieter bei der Badsanierung beachten müssen

Mietrecht: Was Mieter bei der Badsanierung beachten müssen

Mehrmals täglich verbringen wir Zeit in unserem eigenen Badezimmer. Die ständige Nutzung lässt Material und Möbel altern und führt auch bei robuster Keramik zu Verschleiß. Wer als Mieter Hand anlegen und sanieren oder renovieren will, sollte sich zuvor mit dem Mietrecht auseinandersetzen. Denn nicht alles ist ohne die Zustimmung des Vermieters erlaubt.

Abnutzungserscheinungen, der ein oder andere Defekt oder einfach aus der Mode gekommene Fliesen – Gründe, dem Bad einmal eine gründliche Wellnesskur zu verordnen, gibt es viele. Das Mietrecht gesteht dem Mieter dabei viele Freiheiten zu. Bei größeren Maßnahmen allerdings schiebt es seiner Gestaltungsfreiheit oft einen gesetzlichen Riegel vor.

Mietrecht: Instandhaltung ist Vermietersache

Grundsätzlich tut der Mieter gut daran, umfangreiche Vorhaben generell mit dem Vermieter abzustimmen – ganz gleich, ob er dazu verpflichtet ist oder nicht. Dies fördert ein konfliktfreies Miteinander. Da der Besitzer der Wohnung eine Menge (finanzielle) Verantwortung trägt, wird er sich in aller Regel geschmeichelt fühlen, wenn seine Meinung wertgeschätzt wird.

Rechtlich ist der Vermieter in jedem Fall zur Instandhaltung des Badezimmers verpflichtet. Das bedeutet, dass er dafür sorgen muss, dass alle sanitären und technischen Einrichtungen einwandfrei funktionieren. Nicht jeder oberflächliche Riss in und jeder Fleck auf einer Fliese muss also vom Vermieter sofort behoben werden, sofern er nicht die Funktionsweise der Anlagen beeinträchtigt.

Was Sie als Mieter ohne Abstimmung verändern dürfen

mietrecht umbau badezimmerGenau diese Schönheitsfehler sind es aber oft, die das Bad weniger wohnlich erscheinen lassen. Weiße Standardfliesen wirken fad, der 0815-Duschvorhang macht es nicht besser.

Hier aber beginnt der Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen sich der Mieter gefahrlos ausleben kann. Denn schon mit wenigen Kniffen kann aus einem langweiligen Badezimmer eine Oase der Erholung werden. Sofern sich Veränderungen leicht auch wieder rückgängig machen lassen, sobald der Mieter das Mietverhältnis beendet und auszieht, hat er freie Hand. Sicherlich möchte der Mieter aber keinen aufwendigen Rückbau von baulichen Maßnahmen bei Auszug aus der Wohnung tätigen

Zu den leichten Veränderungen zählen:

  • eine neue Tapete oder ein neuer Anstrich,
  • der Tausch von Elementen wie Spiegel, Handtuchhalter und Deckenlampe,
  • ein neuer WC-Sitz – werfen Sie den alten aber nicht weg!,
  • ein schöner neuer Duschvorhang,
  • Badmöbel wie Unterschränke, Regale etc.

Sobald gebohrt werden muss, ist Vorsicht geboten. Löcher in Fliesen lassen sich so ohne Weiteres nicht wieder verschließen. Es empfiehlt sich daher, in den Fugen zu bohren, da hier mit Spachtelmasse gearbeitet werden kann. Auch Klebestreifen, die nach Gebrauch ohne Rückstände entfernt werden können, sind eine große Hilfe.

Tipps für Ihr Sanierungsvorhaben

Die Zustimmung des Vermieters ist in jedem Fall erforderlich, sobald Veränderungen unumkehrbar sind. Dies gilt beispielsweise für einen neuen Anstrich mit spezieller Fliesenfarbe oder dem Umbau zum Luxusbad. Erst recht sind bauliche Veränderungen mit dem Vermieter abzustimmen. Wer dies nicht tut, riskiert eine Abmahnung und immense Kosten.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er bei Auszug den ursprünglichen Zustand des Bades nämlich wiederherstellen müssen.

Beachten Sie bei größeren Sanierungsvorhaben folgende Tipps:

  1. Stimmen Sie alle Änderungen schriftlich mit dem Vermieter ab. Dies gilt auch für den Kostenplan: Wer übernimmt welchen Anteil? Wie wirkt sich die Sanierung auf die Höhe der Miete aus?
  2. Ziehen Sie für Installationsarbeiten einen Fachmann hinzu, um bei einem fehlerhaften Einbau später nicht in die Haftung genommen zu werden. Stimmen Sie sich auch diesbezüglich eng mit dem Vermieter ab: Wer erteilt den Auftrag? Wer ist für Folgereparaturen zuständig?

Machen Sie dem Vermieter klar, dass sich eine Modernisierung auch für ihn lohnt, da sich dadurch der Wert seiner Immobilie erhöht.

Sonderfall: Barrierefreies Bad

Eine Sonderregelung sieht der Gesetzgeber vor, sobald ein Mieter durch eine Behinderung oder ein Handicap eingeschränkt ist und sich nicht mehr wie gewohnt in einer Wohnung bewegen kann. Je nach Einzelfall kann der Vermieter sich gezwungen sehen, Umbaumaßnahmen in Wohnräumen zuzustimmen. Die Kosten für den Umbau trägt in diesen Fällen der Mieter.

Bild 1: ©istock.com/dit26978
Bild 2: ©istock.com/gilaxia

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