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BGH billigt «Typengutachten» bei Mieterhöhung

Karlsruhe/Berlin (ddp). Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Vermietern gestärkt. Sie dürften eine Mieterhöhung auch mit einem sogenannten Typengutachten über vergleichbare Wohnungen begründen, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Auch damit seien «die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter erfüllt».

Ein solches Sachverständigengutachten bezieht sich nicht direkt auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Die Begründungspflicht für eine Mieterhöhung sei in einem solchen Fall erfüllt, «wenn der Gutachter eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete trifft und die zu beurteilende Wohnung in das ortsübliche Preisgefüge einordnet», betonte der BGH.

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen begrüßte das Urteil. Der BGH habe sich «praxisgerecht gegen überzogene Anforderungen an den formellen Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einem Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen», sagte Verbandspräsident Lutz Freitag in Berlin. Schutzwürdige Mieterinteressen würden dadurch nicht beeinträchtigt.

Im entschiedenen Fall aus Bad Homburg hatte der Vermieter die Vergleichsmiete durch eine Expertise nachgewiesen, die Vergleichswohnungen aus seinem eigenen Bestand zur Begutachtung herangezogen hatte. Laut BGH genügt dieses Typengutachten den Anforderungen. Denn der Mieter könne damit die Berechtigung der Mieterhöhung »zumindest ansatzweise überprüfen“. Die Vergleichswohnungen könnten dabei auch aus dem eigenen Bestand des Vermieters stammen.

(AZ: VIII ZR 122/09 – Urteil vom 19. Mai 2010)

ddp.djn/dmu/rab

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